Was ist zu beachten, wenn Kinder im Betrieb mitarbeiten?
Echtes Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit?
Ob familienhafte Mitarbeit vorliegt, oder doch ein echtes Dienstverhältnis ist immer wieder ein schwieriges Thema. Daher haben Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und Bundesministerium für Finanzen zusammengearbeitet und ein Merkblatt als Orientierungshilfe erstellt.
Es wird aber auch klar hervorgehoben, dass immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden muss.
Bei der Beurteilung kommt es neben den Vereinbarungen, die zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber getroffen wurden, auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an.
Bei Kindern wird vermutet, dass sie aufgrund von familiären Verpflichtungen im Betrieb der Eltern mithelfen – außer es wurde etwas anderes vereinbart. Diese familienrechtliche Mitarbeitspflicht gilt nicht für Schwiegerkinder.
Steuerrecht
Steuerrechtlich wird dann ein Dienstverhältnis angenommen, wenn ein fremdübliches Entgelt gezahlt wird und das Kind bereits dazu in der Lage ist, sich selbst zu erhalten (daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen).
ASVG-Versicherungspflicht
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) müssen Kinder voll versichert werden, wenn sie im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind und
- das 17. Lebensjahr vollendet haben,
- keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
- keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.
Hinweis: Die Ausführungen in diesem Text gelten für Kinder eines Einzelunternehmers sowie für Kinder von OG-Gesellschaftern und Komplementären einer KG. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.
Stand: 27. März 2015
Erscheinungsdatum:
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