Mitteilungspflichten im Februar
Schwerarbeitsmeldungen
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2013 zu erstellen.
Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden.
Gemeldet werden müssen
- alle männlichen Versicherten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und
- alle weiblichen Versicherten, die das 35. Lebensjahr vollendet haben,
wenn erschwerte Arbeitsbedingungen (im Sinne der Schwerarbeitsverordnung) vorliegen.
Auslandszahlungen über € 100.000,00
Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die Zahlungen über € 100.000,00 ins Ausland tätigen, haben eine Meldung beim Finanzamt zu machen, wenn die Zahlungen für folgende Leistungen entrichtet wurden:
- Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
- Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
- kaufmännische oder technische Beratungen im Inland
Honorare
Honorare, die für bestimmte selbständig erbrachte Leistungen gezahlt werden, müssen auch gemeldet werden. Darunter fallen z.B. Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern, Versicherungsvertretern, Vortragende oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden. Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn bestimmte Entgeltsgrenzen nicht überschritten wurden.
Stand: 19. Dezember 2013
Erscheinungsdatum:
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