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Vorsteuer-Rückerstattung Drittland: Nur noch bis 30.6.

Zum Vorsteuerabzug berechtigte österreichische Unternehmer können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2014 angefallenen Vorsteuern aus Drittländern läuft am 30. Juni 2015 aus. Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen bis zum 30.9.2015 elektronisch gestellt werden.

VSt-Erstattung aus Drittland

Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und es müssen die Originalbelege mitgeschickt werden. Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.

Tipp: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2015 die Rückerstattung der im Jahr 2014 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind beim Finanzamt Graz-Stadt einzureichen.

EU-Erstattung

Für Vorsteuerrückerstattungen innerhalb der Länder der europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu machen.

Erforderliche Daten

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und UID-Nummer bzw. Steuernummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Stand: 29. Mai 2015

Bild: flyinger - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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