Veräußerung von Kapitalanlagen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Veräußerung von entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen, die im Privatvermögen gehalten wurden.
Werden Kapitalanlagen veräußert, die ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden, so ist darauf die neue Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung (25 %) der Banken anzuwenden. Für Kapitalvermögen, das davor entgeltlich angeschafft wurde (oder wird), gelten die Übergangsbestimmungen oder die alten Regelungen.
Beteiligungen an Körperschaften und Anteilsscheine an Kapitalanlagefonds
Die neue Abzugsverpflichtung gilt für alle Beteiligungen und Fonds,
- die ab dem 1.1.2011 gekauft und nach dem 31.3.2012 verkauft werden und
- alle, die ab dem 1.4.2012 gekauft werden.
Übergangsbestimmungen
Bei Anschaffung vor dem 1.1.2011 gilt die alte Regelung. Nach dem Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) können sie steuerfrei veräußert werden. Außer die Beteiligung lag in den letzten fünf bzw. zehn Jahren über 1 % (wesentliche Beteiligung), dann besteht bei einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 weiterhin die Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz. Erfolgt die Veräußerung nach dem 1.4.2012, so kommt bereits die neue Besteuerung von 25 % zur Anwendung.
Erfolgte der Kauf nach dem 1.1.2011 und die Veräußerung vor dem 1.4.2012, so erfolgt eine Besteuerung als Spekulationsgeschäft. Die Spekulationsfrist kann in diesem Fall bis zu 15 Monate (normal 12 Monate) betragen.
Anderes Kapitalvermögen und verbriefte Derivate
Werden andere Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungswertpapiere) und verbriefte Derivate entgeltlich ab dem 1.4.2012 erworben, so fallen sie unter die neue Abzugsverpflichtung.
Übergangsbestimmung
Wird der Erwerb noch vor dem 30.9. 2011 durchgeführt, erfolgt die
Besteuerung nach dem alten System. Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn
der Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) erfolgt.
Werden diese zwischen dem 1.10.2011 und dem 1.4.2012 erworben, so gilt die
Veräußerung als Spekulationsgeschäft. Es gilt eine zeitlich unbegrenzte
Spekulationsfrist. Bei Verkäufen nach dem 1.4.2012 gilt jedoch der
besondere Steuersatz von 25 %.
Stand: 11. August 2011
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns
Als Steuerberater in Linz haben wir uns vor allem auf die Steuerberatung und Gründungsberatung spezialisiert. Sie sind auf der Suche nach einer engagierten Steuerberatungskanzlei mit Know-how und Weitsicht? Wir freuen uns auf Sie: Kontaktieren Sie uns hier via Onlineformular.